DISCLAIMER: enomo übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der dargestellten Förderungen.
Die Umweltprämie (BAfA-Prämie) ist per 17.12.2023 aufgrund der damals aktuellen Haushaltslage und eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Aufstellung des Haushalts 2023 im besonderen und auch im allgemeinen eingestellt worden.
Die nachfolgenden Texte beschreiben also lediglich das ehemalige Verfahren.
Für das Umsteigen auf umweltfreundliche Elektromobilität gibt es eine E-Auto Prämie! Der Bund und einige Bundesländer geben Ihnen bei Kauf oder Leasing Ihres Elektroautos einen staatlichen Zuschuss: Die E-Auto Prämie. Mit dieser E-Auto Prämie zahlen Sie beim Kauf für Ihr neues Elektroauto deutlich weniger!
Die bekannteste E-Auto Prämie ist der sog. „Umweltbonus“. Dieser Bonus ist auch bekannt unter dem Kürzel BAFA-Prämie. Das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zahlt diese E-Auto Prämie für die Anschaffung eines Elektroautos. Abgewickelt wird dies über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA.
Am 3. Juni 2020 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Konjunkturpaket verabschiedet. Darin werden u.a. der Bundesanteil an der Umweltprämie auf bis zu € 6.000 verdoppelt und die Umsatzsteuer vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 16 % gesenkt.
Die Verdoppelung des Bundesanteils an der Umweltprämie („Innovationsprämie“) gilt für alle Neuzulassungen von förderfähigen E-Autos laut BAFA-Liste in der Zeit vom 04.06.2020 bis zum 31.12.2021.
Die Bundesregierung hat Mitte November 2020 beschlossen, die erhöhte Förderung durch die Innovationsprämie bis Ende 2025 zu verlängern.
Das Kumulieren von öffentlichen Förderungen ist seit dem 3. Juni 2020 nicht mehr zulässig. Wer eine weitere Förderung bspw. durch die einzelnen Bundesländer in Anspruch nimmt, erhält die Umweltprämie nicht mehr.
Es ist geplant (Stand: November 2020), dieses Kumulierungsverbot bei der E-Auto-Förderung wieder aufzuheben.
Angesichts der zum Teil langen Lieferzeiten für frei konfigurierte E-Auto Neuwagen ist der richtige Zeitpunkt zum Kauf: JETZT!
Der Umweltbonus ist eine Prämie, um den Absatz neuer und junger gebrauchter Elektrofahrzeuge zu fördern. Der Bund und die Hersteller teilen sich diese Prämie hälftig.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art des elektrischen Antriebs. Rein batterie-elektrische Fahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellen-Fahrzeuge (FCEV) erhalten eine höhere Förderung als Plug in Hybride (PHEV).
Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick (Stand 04.06.2020).
Der Anteil des Bundes wird als einmaliger Zuschuss „brutto für netto“ gezahlt. D.h. es ist egal, ob Sie als Endkunde vom Bruttoverkaufspreis (mit Umsatzsteuer) oder als Unternehmer vom Nettoverkaufspreis (ohne USt.) ausgehen => die E-Auto Prämie, bzw. der Zuschuss des Bundes bleibt immer gleich hoch. Die Hersteller wiederum gewähren ihren Anteil netto zuzüglich Umsatzsteuer. Das heißt für private Kunden, dass durch diese E-Auto Prämie der (Brutto-)Kaufpreis insgesamt um bis zu € 9.480,- (neue MWSt 16%) bzw. € 9.570 (alte MWSt 19%) sinkt.
Das Leasing eines Elektroautos erhält im Prinzip die gleiche Förderung, allerdings nur, wenn eine Leasingsonderzahlung in Höhe des Bundesanteils am Umweltbonus geleistet wird. Der Bundesanteil wird immer nur bis zur Höhe der Leasingsonderzahlung gewährt. Wer keine Leasingsonderzahlung vereinbart, erhält auch keinen Bundesanteil zur Umweltprämie. Nur bei gewerblichem Leasing ist es zulässig, den Bundesanteil an der Umweltprämie als Leasingsonderzahlung an den Leasinggeber abzutreten. Privatpersonen müssen die Leasingsonderzahlung vorschießen.
Die BAFA-Prämie wurde bis zum 31.12.2025 verlängert. Der Bund stellt 2,09 Mrd. € zur Verfügung. Das reicht für ca. 700.000 BEVs mit Netto-Listenneupreis bis 40.000 Euro.
Die BAFA-Prämie kann innerhalb eines Jahres nach Zulassung beantragt werden. Daher zeigen wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle die Förderung durch den Umweltbonus, wie sie für Erstzulassungen zwischen dem 19.02.2020 und dem 03.06.2020 gilt:
Mit der neuen BAFA-Regelung seit Februar 2020 hat sich das Antragsverfahren etwas vereinfacht.
Der Hersteller zieht seinen Anteil an der E-Auto Prämie direkt bei der Bestellung bzw. Erstellung der Rechnung ab und weist das als eigenen Posten aus.
Erst nach dem Kauf und nach der Zulassung des E-Autos auf Sie als Halter stellen Sie den Antrag online bei der BAFA. Senden Sie den Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag (inkl. Leasing-Kalkulation) sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II als Anlagen mit. Von dort erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid und die BAFA überweist den Bundesanteil an der E-Auto Prämie, d.h. am Umweltbonus, direkt auf Ihr Konto.
Nur bei gewerblichem Leasing ist es erlaubt, den Bundesanteil an der BAFA-Prämie an den Leasinggeber abzutreten, wenn auch der Bundesanteil in die Leasing-Sonderzahlung fließt.
Die Antragstellung erledigt meist Ihr Autohändler für Sie; sprechen Sie ihn darauf an
Die Bedingungen für Ihre E-Auto Prämie
Auf der Rechnung des Autohauses bzw. der Leasinggesellschaft muss der Basis-Listenpreis aufgeführt sein. Dieser Preis ist der niedrigste Netto-Listenpreis des Basismodells zum Zeitpunkt der Markteinführung in Deutschland. Sonderausstattungen und/oder Extras sowie die Mehrwertsteuer werden nicht berücksichtigt. Es kann vorkommen, dass das Basismodell gemäß BAFA-Listenpreis so nicht tatsächlich käuflich ist, sondern nur Fahrzeuge mit höherer Motorleistung, größerem Akku und besserer Ausstattung in den Handel kommen.
Neben der E-Auto Prämie des Bundes gibt es auch in den einzelnen Bundesländern Förderprogramme für Elektromobilität. Zum Beispiel folgende:
Baden-Württemberg:
Programm „Marktwachstum Elektromobilität BEW“
Die Ladestation darf allerdings ausschließlich von den firmeneigenen Taxis genutzt werden.
Bayern:
Der Freistaat Bayern zahlt ebenfalls E-Auto Prämien. Er fördert mit verschiedenen Programmen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen für modellhafte Projekte im Bereich Elektromobilität. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite bayern-innovativ.de.
Berlin / Brandenburg:
Das Programm WELMO richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler. Diese erhalten eine E-Auto Prämie von maximal 4.000,- Euro für die Beschaffung von elektrischen PKW bzw. von maximal 8.000,- Euro für elektrische Nutzfahrzeuge ab 2,25 to Gesamtmasse. Zusätzlich gibt es eine Abwrackprämie von bis zu 1.000,- Euro für PKW bzw. von bis zu € 1.500,- Euro für LKW, wenn ein Verbrennerfahrzeug mit EURO-1 bis EURO-4-Abgasnorm endgültig stillgelegt wird.
Das Programm WELMO ist zurzeit (Juli 2020) ausgesetzt, weil die Fördermittel aufgebraucht sind. Im 4. Quartal 2020 soll es wieder in Kraft gesetzt werden.
Hamburg:
Einen besonderen Weg der E-Auto Prämie geht die Hansestadt Hamburg. Sie fördert das Leasing von E-Autos für Pendler aus den Umlandgemeinden Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg, Harburg und Stade. In Kooperation mit bestimmten Leasinggebern bezuschusst die Hansestadt die monatlichen Leasingraten mit 40 % der Mehrkosten gegenüber einem vergleichbaren Verbrenner.
Für private Haushalte stehen aktuell 4 Fahrzeugmodelle zur Auswahl:
Gewerbliche Leasingnehmer sind bei der Modellwahl frei.
Der Zuschuss wird direkt an den Leasinggeber gezahlt, der die Leasingrate entsprechend mindert. Einen eigenen, gesonderten Antrag müssen Sie bei dieser E-Auto Prämie nicht stellen. Fragen Sie einen regionalen Händler der Marken Nissan, Renault oder VW, ob er an diesem Programm teilnimmt und Sie dementsprechend bezuschusst werden.
Nordrhein-Westfalen:
Programm progres.nrw
Über das Programm progres.nrw fördert das Bundesland die Einrichtung von Ladeinfrastruktur innerhalb des Bundeslandes.
Dort ansässige Unternehmen erhalten auf Antrag außerdem eine E-Auto Prämie für:
Mit der Erhöhung der BAFA-Prämie auf bis zu 6.570 Euro seit dem 19.02.2020 hat das Wirtschaftsministerium NRW die bisherige Förderung für batterie-elektrische PKW für Gewerbe, Unternehmen, Vereine und Verbände nach 6.000 geförderten Fahrzeugen beendet.
Enomo bietet solche Beratungen an.
WICHTIG:
Alle hier genannten Landes-Förderungen sind nicht mit der neuen BAFA-Prämie ab dem 04.07.2020 kombinierbar (Kummulierungsverbot)!!
Alle Elektrofahrzeuge, die ein E-Kennzeichen führen dürfen, sind nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität für 10 Jahre von der KFZ-Steuer befreit. Diese Regelung gilt zunächst für Neuzulassungen bis einschließlich dem 31.12.2020. Mit dem Konjunkturpaket vom 3. Juni 2020 wurde beschlossen, dass alle E-Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 zugelassen werden, bis zum 31.12.2030 von der KFZ-Steuer befreit werden.
Gleichzeitig wurde beschlossen, die KFZ-Steuer für Verbrenner stärker als bisher am CO2-Ausstoß zu bemessen.
Dieses Gesetz sieht einige weitere steuerliche Förderungen im Zusammenhang mit dem Laden des E-Autos vor.
In allen drei Fällen ist das für den Arbeitgebenden ein betrieblicher Aufwand, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Für den Mitarbeitenden ist die Leistung steuerfrei und kein geldwerter Vorteil.
Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2030.
Die private Nutzung von Dienstwagen sieht der Gesetzgeber nach wie vor als geldwerten Vorteil an, der monatlich zusätzlich zum Einkommen zu versteuern ist (sog. 1%-Regelung). Hier sind Dienstwagenfahrer mit E-Auto deutlich im Vorteil, da nur der halbe Listen-Neupreis angesetzt wird. Bei einem Listen-Neupreis von max. € 40.000 müssen Sie sogar nur ein Viertel des Listen-Neupreis als geldwerten Vorteil mit Ihrem Einkommensteuersatz versteuern. Im Rahmen des jüngsten Konjunkturpakets wird die Grenze für die Versteuerung mit einem Viertel des Listen-Neupreises auf € 60.000 angehoben.
Ein kleines Rechenbeispiel soll den finanziellen Vorteil verdeutlichen:
Für den Arbeitnehmer als Dienstwagenfahrer sind damit alle Fahrzeugkosten abgedeckt, auch für die private Nutzung.
Diese Regelung gilt für rein batterie-elektrische Fahrzeuge und für Plug in Hybride, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 erstmals zugelassenen sind.
Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 2019 wird weiterhin 1% des vollen Listen-Neupreises als geldwerter Vorteil angesetzt. ABER: Es werden hier Freibeträge für die Mehrkosten durch den Akku gewährt. Aktuell sind es 200,- Euro je kWh Batteriekapazität bis max. 7.000.- Euro. Der Freibetrag und die Obergrenze werden schrittweise gesenkt.
Ebenfalls neu beschlossen hat der Bundestag die Einführung einer Sonder-AfA für rein batterie-elektrische Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3. Sie betrifft Nutzfahrzeuge in der beliebten Klasse bis 3,5 to bzw. 4,25 to bei elektrischen Nutzfahrzeugen. Ab 1. Januar 2020 kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Auch diese Regelung gilt bis Ende 2030.
Diese 50%-Sonder-AfA gilt auch für elektrische Lastenräder mit mindestens 1 m³ Ladevolumen und ab 150 kg Nutzlast.
Sonstige Vergünstigungen
Über das Elektromobilitätsgesetz (EMoG) können auch Kommunen die Nutzung von Elektroautos fördern. Das EMoG gilt für:
Beispielsweise kann die Kommune die Benutzung von Bus- und Taxispuren (sog. Sonderspuren) für Elektroautos erlauben. Auch kostenfreies Parken auf öffentlichen Parkplätzen kann erlaubt werden; oder die Kommune kann Parkplätze ausschließlich für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen reservieren. Das EMoG unterstützt so die Nutzung von Elektromobilität – fragen Sie einfach mal bei Ihrer Kommune nach, wie das EMoG dort umgesetzt wird.
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