THG-Quote für die private Wallbox – Ist das erlaubt?

THG Quote für die Wallbox

Kürzlich veröffentlichte die Fachzeitschrift heise-autos einen brisanten Artikel über Strom aus privaten Wallboxen und dessen Anrechnung auf die Treibhausgasquote (THG-Quote). So berichtet das Magazin, dass private Wallboxbetreiber unter Umständen von der THG-Quote profitieren und Geld verdienen können. Privatleute können sich nämlich die unpräzisen Regeln zur öffentlichen Zugänglichkeit zunutze machen; die Bundesnetzagentur stellt sich dagegen.

Kann man nun also für seine eigene Wallbox die THG-Quote beantragen? Was sind die gesetzlichen Regelungen? Wir wollen im folgenden Artikel Klarheit schaffen.  

Dieser Beitrag im Überblick

Umweltbonus: Umfang und Verfahren

Die Treibhausgasquote für Wallboxen (THG-Quote) subventioniert den Strom, der zum Laden von Elektroautos verwendet wird. Die eingesparten Emissionen werden zertifiziert und dann an Unternehmen vermarktet, die eine CO²-Quote erfüllen müssen. Die Nutzer erhalten dieses Geld als Bonus. So prämiert die THG-Quote Privatpersonen und Unternehmen, welche die Ladeinfrastruktur für Elektroautos in Deutschland fördern.

An der gesetzlichen Regelung bezüglich der THG-Quote hat sich im Grunde nichts geändert. Das Anmelden ihrer Wallbox war für Privatpersonen schon immer möglich. Es war bisher allerdings nicht einfach, öffentlich zugängliche Ladepunkte, die man als Privatperson besitzt, zu melden, weil die Formulare und das Verfahren für große Ladeinfrastrukturbetreiber konzipiert sind.

Wallbox-Betreiber können den Strom, den sie mit ihrer Box abrechnen, nun über Drittanbieter in den CO2-Handel einbringen. Der Nutzer muss auf dem Betreiberportal lediglich angeben, wie viele Kilowattstunden geladen wurden. Der anschließende Handel mit den entsprechenden THG-Quoten wird dann von dem Drittanbieter abgewickelt.

Welche Vorrausetzungen muss meine Wallbox haben, damit ich die THG-Quote beantragen kann?

Eine Wallbox muss die Anforderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) erfüllen. Das heißt, sie muss in der Theorie öffentlich zugänglich sein. Ein Parkplatz ist zum Beispiel öffentlich zugänglich, wenn er sich an einer öffentlichen Straße oder auf einem Privatgrundstück befindet, das jeder nutzen kann.

Der Betreiber der Ladestation kann jedoch den Zugang zum Ladepunkt einschränken. So kann er ihn zum Beispiel nur an bestimmten Tagen zur Verfügung stellen oder Absprachen mit den Nutzern treffen. Hier hat der Gesetzgeber ein großes Schlupfloch gelassen: Eine Wallbox, die in keinem Verzeichnis steht und nur eine Minute pro Tag geöffnet ist, ist eigentlich gar nicht öffentlich zugänglich.

Das erkennt auch die Bundesnetzagentur und stellt klar: „Die „Öffnung“ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trägt nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit bei und ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der LSV vereinbar.“ (19.08.22)

Ein Ladepunkt muss laut der LSV folgende Eigenschaften aufweisen, um als öffentlich zugänglich zu gelten: So muss der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden können. Jeder soll bei öffentlichen Ladepunkten laden dürfen: der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird.

In der Vergangenheit herrschte eine gewisse Verwirrung darüber, welche Art von physischen Barrieren erforderlich sind, um einen Ladepunkt als nicht öffentlich zugänglich einzustufen. Inzwischen ist jedoch klar, dass nur ein deutlich sichtbares Schild oder eine Kennzeichnung erforderlich ist, um den Zugang zum Ladepunkt auf eine bestimmte Gruppe von Personen zu beschränken. Dies bedeutet, dass Poller oder Schranken nicht erforderlich sind.

Die LSV verlangt zudem verschiedene technische Mindestanforderungen für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Dazu gehören zum Beispiel: Eine standardisierte Datenschnittstelle, die in der Lage sein muss, dynamische Daten (z.B. Belegungsstatus) an ein Backend-System zu übermitteln. Außerdem muss eine punktuelle Aufladung ermöglicht werden. Die Aufladung muss entweder kostenlos, durch Barzahlung oder mittels eines gemeinsamen kartenbasierten Zahlungssystems oder eines gemeinsamen webbasierten Systems (auch App) erfolgen.

Mehr zu den Mindestanforderungen für öffentliche Ladepunkte finden Sie hier: 
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/E_Mobilitaet/Leitfaden.pdf

Kann man die Gesetzeslücke ausnutzen? Das Bundesumweltamt stellt sich klar dagegen

Es ist noch nicht bekannt, ob der Gesetzgeber die Schlupflöcher für Privatpersonen absichtlich offengelassen hat, oder ob er sie in Zukunft schließen wird. Fest steht, dass Ladepunkte, die nicht alle Anforderungen der Ladesäulenverordnung erfüllen, nicht in das Ladepunktregister aufgenommen werden. Das Umweltbundesamt hält das Ausnutzen der Gesetzeslücke für ungerecht. Es meint, es führt zu einer missbräuchlichen Doppelzählung der entnommenen Strommengen, wenn private Wallboxen als öffentliche Ladepunkte deklariert werden, um sie auf die THG-Quote anrechnen zu lassen.

Dieses Vorgehen widerspricht dem vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen System. Diese unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Laden an öffentlichen Ladepunkten und dem privaten Laden an der eigenen Wallbox. Die Klarstellung der Bundesnetzagentur betont also, dass ein Anmelden von privaten, nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten nicht im Sinne der THG-Prämie ist. Diese wird demnach auch nicht ausgezahlt.

Die THG-Quote für den Strom von privaten Wallboxen würde es den Besitzern von Plug-in-Hybriden ermöglichen, von der THG-Quote zu profitieren. Bisher waren diese von der THG-Quote ausgeschlossen, da die Regelung nur für Autos mit reinem Elektrobetrieb galt. Diese Veränderung bringt das ökologisch wünschenswerte Ziel, die Besitzer von Plug-in-Hybriden zu ermutigen, ihre Fahrzeuge mit Energie aus der Steckdose zu versorgen, ein Stück näher.

Für Privatpersonen und Unternehmen, die eine Wallbox mit den von dem Bundesumweltamt vorgegebenen Voraussetzungen installiert haben, bieten wir ein entsprechendes Formular an, um die THG-Prämie zu erhalten.

THG-Quote beantragen


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